Folgende Klassen bilden wir aus:

Mofa / AM / A1 / A2 / A

B / BE / B96 / B196 / B197

C1 / C1E / C / CE / T

 

B197 - Euer Vorteil

Schalter fahren - Prüfung auf Automatik, besser geht es nicht.

 

Freiheit erleben

Egal ob 1000er oder Roller. Übrigens mit dem A1 ab 16 Jahren, dürft Ihr den "Elenenator" fahren. Und wer schon länger den B sein eigen nennt, kann durch den B196 auch mit 125ern schnell und unkompliziert  Spaß haben.

Die Klassen in Kürze:

Klasse A1

Fahrzeugart Leichtkrafträder

 

- Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als

125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung

zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg

- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW

 

Mindestalter: 16

 

Klasse A2

Fahrzeugart Mittelschwere Krafträder

 

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.

 

Mindestalter: 18

Geltungsdauer: ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: NEIN

Beinhaltet Klasse: A1, AM

Klasse A

Fahrzeugart Schwere Krafträder

 

- „Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von

mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW

 

Mindestalter: 24 Jahre

20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2

21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A

Geltungsdauer: ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: NEIN

Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM

Klasse AM

 

- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit:

• Hubraum max. 50 cm³

• bbH max. 45 km/h

• Leistung max. 4 kW

 

- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit:

• Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor

• Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor

• bbH max. 45 km/h

• Leistung max. 4 kW

• Leermasse max. 270 kg

• nicht mehr als 2 Sitzplätze

 

- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit:

• Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor

• Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor

• bbH max. 45 km/h

• Leermasse max. 425 kg

• nicht mehr als 2 Sitzplätze

• Leistung max. 6 kW

• Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads

 

Mindestalter: 15

Geltungsdauer: ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: NEIN

Klasse B

Fahrzeugart Pkw und leichte Lkw

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

 

Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:

- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder

- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

 

Mindestalter: 18

beim Begleiteten Fahren 17

bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nachvorheriger

erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17

Geltungsdauer: ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: NEIN

Beinhaltet Klasse: AM, L

Klasse BE

Fahrzeugart Pkw oder leichter Lkw und Anhänger

 

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.

 

Mindestalter: 18

beim Begleiteten Fahren 17

Geltungsdauer: ohne Befristung

Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B

Beinhaltet Klasse: keine

Klasse C

Fahrzeugart Schwere Lkw

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

 

Mindestalter:                  21 Jahre

                                     18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG

                                     oder Berufsaubildung

Geltungsdauer:               befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz erforderlich:     Ja, Klasse B

Beinhaltet Klasse:           C1

Sehvermögen:                Augenärztliches Zeugnis/Gutachten

Erste Hilfe:                     Erste-Hilfe-Kurs

Sonstige Unterlagen:       Ärztliches Zeugnis

Klasse CE

Fahrzeugart Lastzüge

 

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

 

Mindestalter:                 21 Jahre

                                    18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG

                                    oder Berufsaubildung

Geltungsdauer:              befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse C

Beinhaltet Klasse:          C1E, BE, T;

                                    D1E bei Besitz von Klasse D1;

                                    DE bei Besitz von Klasse D

Sehvermögen:               Augenärztliches Zeugnis/Gutachten

Erste Hilfe:                    Erste-Hilfe-Kurs

Sonstige Unterlagen:      Ärztliches Zeugnis

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